Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Wuppertal, Kreis Neuss Der Antrag auf einen Vertragsabschluss für Einrichtungen der stationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege ist formlos unter Beifügung eines Struktur-Erhebungsbogens sowie der dort genannten antragsbegründenden Unterlagen zu stellen. Die kompletten Antragsunterlagen (einschl. Pflegesatzkalkulation) sollten bei Neuanträgen grundsätzlich rd. 3 Monate vor Inbetriebnahme vorliegen. Die genehmigten Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes und den Antragsvordruck für den Vergütungszuschlag nach §8 Abs. 6 SGB XI (Muster) können Sie nachfolgend herunterladen: Für Nordrhein-Westfalen erfolgt die Umsetzung, differenziert nach kreisfreien Städten und Kreisen, durch die Ersatzkassen – vertreten durch die DAK-Gesundheit – die AOK Rheinland/ Hamburg und die AOK NordWest. Eine Liste der regionalen Zuständigkeiten finden Sie hier: Orientierungshilfen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ´s) für die Verfahren nach §8 Abs. 7 SGB XI zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf, sowie nach §8 Abs.
8 SGB XI zur Digitalisierung finden Sie hier: Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ( SGB XI ) ist eine Zulassung durch die Landesverbände der Pflegekassen in NRW erforderlich. Die Zulassung zur Pflege durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI sowie einer Vergütungsregelung gem. § 85 SGB XI gilt unmittelbar für alle Pflegekassen. Es wird empfohlen, sich parallel auch mit der örtlichen Heimaufsicht in Verbindung zu setzen. Bonn, Mönchengladbach, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis (außer Hückeswagen, Radevormwald, Wipperfürth) In Nordrhein-Westfalen bestehen gegenwärtig mit rund 2.300 stationären (einschließlich Kurzzeitpflege) und rund 850 teilstationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Tagespflege) Verträge für die Versorgung von Ersatzkassenversicherten. Grundlage bildet neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI. und Gisbert Elit Tel.: 0231/ 91771 -24 Kampstr. 42 44137 Dortmund Mail: gisbert.elit@vdek.com und Martin Kantus Tel.: 0231/ 91771-34 Kampstr. 42 44137 Dortmund Mail: martin.kantus@vdek.com Das neue Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) enthält Förderprogramme, um das Pflegepersonal im Alltag spürbar durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen zu entlasten und so die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen zu verbessern. Zu diesen Verbesserungen gehören unter anderem die Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen in Pflegeeinrichtungen (§8 Abs.
6 SGB XI), Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (§8 Abs. 7 SGB XI) sowie Förderungen von digitalen Anwendungen (§8 Abs. 8 SGB XI). Dagmar Linden-Ginocchio Tel.: 0211/ 38410 – 28 Mail: dagmar.linden-ginocchio@vdek.com Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagespflege haben die Möglichkeit, für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung demenzerkrankter Pflegebedürftiger sogenannte Vergütungszuschläge gem.