Die kürzlich geschlossene Vereinbarung ermöglicht die uneingeschränkte Entsendung von Leiharbeitnehmern in jedem Unternehmen für 18 Monate. Nach Ablauf dieser Frist muss das Unternehmen prüfen, ob der betreffende Leiharbeitnehmer einen direkten unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten kann. Bei der jüngsten Tarifrunde in der deutschen Metall- und Elektroindustrie standen vier Themen auf der Tagesordnung der Sozialpartner; Löhne, Leiharbeit, Lehrlinge und demografischer Wandel. Während der Einsatz von Leiharbeitnehmern beispielsweise durch einen Betriebsvertrag eingeschränkt werden kann, können andere Flexibilisierungsmaßnahmen bei der Vergütung eingeführt werden, wie die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden für einen begrenzten höheren Anteil der Arbeitnehmer. Wenn Leiharbeitnehmer nicht die gleichen Löhne und Arbeitsbedingungen wie Dauerbeschäftigte genießen, kann der Betriebsrat dagegen einwenden, dass sie in Zukunft eingesetzt werden. Der Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer, die als Leiharbeitnehmer bei einem Kunden arbeiten. Selbständige oder Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten, sind nicht erfasst. Die Art der (gewerblichen oder industriellen) Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers ist unerheblich. Das bedeutet, dass ein Büroangestellter, der in einem Industrieunternehmen arbeitet, auch Anspruch auf Industriezuschläge hat.
Martin Kannegiesser, Vorsitzender der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie (Gesamtmetall), empfahl in einer Presseerklärung anderen Tarifverhandlungsregionen, die Bestimmungen des Pilotvertrages in Baden-Württemberg zu übernehmen. Er forderte auch ein Ende der politischen Debatte über die Einführung eines nationalen Mindestlohns für Leiharbeit, da zwei neue Vereinbarungen Leiharbeitnehmern eine bessere Bezahlung und die Aussicht auf eine Aufnahme als festangestelltes Personal garantierten. Wechselt der Zeitbedienstete jedoch zwischen Unternehmen desselben Mieters, werden die Zuordnungszeiträume kumuliert. Es ist bezeichnend, dass die Betriebsräte mehr Mitbestimmungsrechte erhalten haben und Verhandlungen zur Regelung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern durch einen Betriebsvertrag fordern können. Die Themen für eine solche Vereinbarung können vom Zweck und dem Einsatzgebiet, dem Umfang der Leiharbeit bis hin zur unbefristeten Beschäftigung dieser Arbeitnehmer reichen. In Bezug auf die Bedingungen der Vereinbarung hob Huber die neuen Bedingungen für Leiharbeitnehmer in metallverarbeitenden Betrieben hervor und sagte, dass der Kompromiss den Arbeitsteilungen in den Betrieben entgegengewirkt habe, während gleichzeitig die Tarifverträge der IG Metall flexible Lösungen für eine “flüchtige Wirtschaft” lieferten. Schließlich wies Helga Schwitzer, Mitglied des IG-Metall-Vorstands, auf die wichtige Rolle der Sozialpartner auf Der Betriebsebene hin. Sie betonte, dass es ihre Verantwortung sei, die einzelnen Punkte des Pilotabkommens aus Baden-Württemberg umzusetzen.
Am 22. Mai 2012 begrüßte Frau Schwitzer in einer Pressemitteilung auch den mit der VGZ erzielten Kompromiss zur Verbesserung der Bedingungen für Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie. Neben dem Pilotvertrag für die Metall- und Elektroindustrie im Südwesten Deutschlands haben Arbeitgeber und IG Metall auch einen Branchentarifvertrag für Leiharbeitnehmer in der gesamten deutschen Elektro- und Metallindustrie ausgehandelt.